Hinweise zur Archivnutzung
Das Stadtarchiv LE steht allen Interessierten zur heimatkundlichen, wissenschaftlichen, gewerblichen oder auch rein privaten Forschung offen. Die Bestände mit dem städtischen Archivgut, den Sammlungen und Materialien geben Auskunft über die Geschichte der Stadt LE mit ihren vier ehemals selbständigen Stadtteilen sowie ihre Bewohnerinnen und Bewohner.
(Vorab) anfragen
Bei Ihrer Suche nach Archivalien und Literatur zu Ihrer Fragestellung beraten Sie die Experten des Stadtarchivs gerne. Durch schriftliche Anfragen können Sie bereits im Vorfeld abklären, ob für Ihr Recherche-Thema überhaupt Unterlagen im Stadtarchiv LE vorhanden sind. Wenn Sie Ihre Fragestellung möglichst exakt abgrenzen, kann oft schon die schriftliche Antwort erschöpfend Auskunft geben.
Die Beantwortung schriftlicher Anfragen ist nach der Gebührensatzung teilweise gebührenpflichtig. Kostenlos ist die Inanspruchnahme des Stadtarchivs für wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke, die nicht in überwiegend gewerblichem Interesse liegen.
Bei privaten oder familienkundlichen schriftlichen Anfragen, die nicht kommerziell motiviert sind, kann die Gebühr ermäßigt oder bei geringfügigem Aufwand auf eine Erhebung verzichtet werden.
Persönliche Recherchen vor Ort
Persönliche Recherchen im Stadtarchiv sind meist bei umfangreichen Fragestellungen notwendig. Im Lesesaal können Sie während unserer Öffnungszeiten die historischen Dokumente einsehen. Dort finden Sie auch eine Präsenzbibliothek mit Nachschlagewerken und Basisliteratur zur Orts- und Heimatgeschichte. Bestimmte Leistungen sind gebührenpflichtig. Um Wartezeiten zu verkürzen, empfehlen wir eine Anmeldung – telefonisch, schriftlich oder per E-Mail.
Benutzungseinschränkungen und Schutzfristen
Benutzungseinschränkungen gibt es nur bei gefährdeten Originalen, die nach Möglichkeit in Reproduktionen zugänglich gemacht werden, sowie gesperrten Akten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen unterliegt das Archivgut einer Sperrfrist von 30 Jahren nach Entstehen der Akten. Bei personenbezogenen Unterlagen verlängert sich die Sperrfrist auf 10 Jahre nach dem Tod des/der Betroffenen bzw., wenn das Todesjahr nicht ermittelt werden kann, auf 90 Jahre nach der Geburt. In bestimmten Fällen kann die Sperrfrist auf Antrag verkürzt werden.