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Neue Grundsteuerbescheide werden am 28. Januar verschickt

Die Hebesätze wurden für die Grundsteuer A mit 310 Prozent und Grundsteuer B mit 174 Prozent beschlossen. Am 28. Januar 2025 werden nun die Grundsteuerbescheide 2025 verschickt.

Zwei Häuser stehen auf vielen Euroscheinen
Foto: M. Schuppich/Adobe Stock

Nach § 52 LGrStG erfolgt die Fälligkeit der Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.2. /15.5./15.8. /15.11. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Die Umstellung auf den Jahreszahler ist ab dem auf den Antrag folgenden Jahr möglich.

Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids vom Finanzamt gebunden. Wenn die Gemeinde den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag in Ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wird oder wurde ein Einspruch beim Finanzamt oder ein Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt, ist die Steuerschuld weiterhin fristgerecht zu bezahlen. Soweit ein Einspruch oder ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.

Für Fragen sind die Sachbearbeiterinnen wie folgt telefonisch erreichbar: Dienstags und donnerstags von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr

  • Für Grundstücke in Leinfelden unter 0711/1600-664
  • Für Grundstücke in Stetten und Musberg unter 0711/1600-651
  • Für Grundstücke in Echterdingen unter 0711/1600-668

Termine können Sie telefonisch oder per E-Mail unter grundsteuer@le-mail.de vereinbaren.