Pflanzenschnitt an Straßen und Wegen
Wer derzeit durch die Straßen geht, mit dem Fahrrad oder dem Fahrzeug unterwegs ist, muss immer wieder überhängenden Anpflanzungen ausweichen, die auf Gehwege, Treppen, Radwege und Fahrbahnen hineingewachsen sind. Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Anpflanzungen dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs jedoch nicht beeinträchtigen. Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen diese nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Aus diesem Grund werden Grundstückeigentümer gebeten, den Bewuchs ständig daraufhin zu prüfen, ob Sträucher oder Äste in den Verkehrsraum hineinragen. In Fällen, in denen die Verkehrssicherheit ein sofortiges Handeln verlangt, kann auch die Stadt den Rückschnitt auf Kosten des Eigentümers vornehmen.
Gerade wenn Kinder oder ältere Menschen vom Gehweg auf die Fahrbahn ausweichen müssen, nachdem der Gehweg durch überhängende Pflanzen nicht mehr zu begehen oder zu befahren ist, liegt eine nicht unerhebliche Verkehrsgefahr vor. Auch auf Radwegen können Konflikte entstehen, wenn die Wegbreite durch die hereinhängenden Pflanzen eingeengt wird und bei Begegnungen der Platz nicht mehr ausreicht, um aneinander vorbeizukommen.
Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über den Fahrbahnen bis mindestens 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und mindestens 2,50 Meter über Geh- und Radwegen von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege sowie auch an den Treppenanlagen ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Für Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden.
Denken Sie bitte auch an das Freischneiden von Verkehrszeichen und Straßenlaternen, um eine ausreichende Ausleuchtung des Gehwegs und des Straßenraumes zu gewährleisten.
Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten. Auch während der Vegetationszeit zwischen März und September besteht die Pflicht des Rückschnitts, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Rückschnittverbot nach dem Naturschutzgesetz.