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Bewuchs an Straßen und Wegen zurückschneiden

Wer derzeit durch die Straßen geht, mit dem Fahrrad oder dem Fahrzeug unterwegs ist, muss immer wieder überhängenden Anpflanzungen ausweichen, die in den Straßenraum – also auf Gehwege, Treppen, Radwege und Fahrbahnen – hineingewachsen sind. Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Anpflanzungen dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs jedoch nicht beeinträchtigen. 

Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über den Fahrbahnen bis mindestens 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und mindestens 2,50 Meter über Gehund Radwegen von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege sowie auch an den Treppenanlagen ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Für Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden. 

Denken Sie bitte auch an das Freischneiden von Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungskörpern aus Sichtgründen, um eine ausreichende Ausleuchtung des Gehwegs und des Straßenraumes zu gewährleisten.

Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten. Auch während der Vegetationszeit zwischen März und September besteht die Pflicht des Rückschnitts, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Rückschnittverbot nach dem Naturschutzgesetz.