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Bodenrichtwerte Leinfelden-Echterdingen zum 01.01.2023

Der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen hat gemäß § 193 Abs. 5 und § 196 Baugesetzbuch (BauGB), § 12 der Gutachterausschussverordnung (GuAVO), § 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung und auf Grundlage der Bodenrichtwertrichtlinie die Bodenrichtwerte im Stadtgebiet Leinfelden-Echterdingen zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt und am 14.06.2023 beschlossen.

Neue Bodenrichtwerte – und auf was sie sich beziehen

Die beschlossenen Bodenrichtwerte werden hiermit gemäß § 196 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung veröffentlicht. Die Werte gelten grundsätzlich für baureife, unbebaute und erschließungsbeitragsfreie Grundstücke. Sofern sich der Bodenrichtwert auf einen anderen Entwicklungszustand oder auf den sanierungsbeeinflussten Zustand bezieht, ist dies in der Bodenrichtwertkarte entsprechend gekennzeichnet (Bauerwartungsland: E / Rohbauland: R / sanierungsbeeinflusst: SB).

Die Bodenrichtwerte im Außenbereich beziehen sich auf typische Werte für landwirtschaftliche Flächen. Eventuelle Bauerwartungen, die in einzelnen Flächen vorhanden sein können, sind im Bodenrichtwert grundsätzlich nicht enthalten. Soweit sich der Bodenrichtwert auf den Entwicklungszustand „Bauerwartungsland“ bezieht, ist dieser entsprechend gekennzeichnet (E). Bei den Bodenrichtwerten für Flächen der Land- und Forstwirtschaft ist der Aufwuchs enthalten.

Die Bodenrichtwerte können Sie in der Bodenrichtwertkarte (Stand 01.01.2023) einsehen.

Die Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen zum nächsten Stichtag 01.01.2023 neu ermittelt und im 1. Halbjahr 2022 bekannt gegeben.

Wie ist der Bodenrichtwert genau definiert?

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen (Ziffer 2 der Bodenrichtwertrichtlinie).

Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks sowie auf die in der Bodenrichtwertkarte angegebene bauliche Nutzung und wertrelevante Geschossflächenzahl. Der tatsächliche Bodenwert eines konkreten Grundstücks kann auf Grund von Abweichungen in den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen unter Umständen erheblich vom Bodenrichtwert abweichen.

Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden, dem Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen abgeleitet werden.

Weitere Informationen und Unterlagen

Nach § 196 Abs. 3 BauGB kann jedermann Auskunft über die Bodenrichtwerte von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses  erhalten. Die Bodenrichtwertkarte kann zudem bei der Geschäftsstelle in Echterdingen, Bernhäuser Straße 13, Zimmer 11, jederzeit eingesehen werden und ist für 35 Euro in Papierform erhältlich. Telefonische Auskunft erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Geschäftsstelle Gutachterausschuss.

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BORIS-BW ist das Boden­richt­wert­informations­system Baden-­Württemberg, welches die staatliche Vermessungs­verwaltung den Gutachter­ausschüssen in Baden-Württemberg für die Veröffent­lichung ihrer Bodenricht­werte zur Verfügung stellt.