Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht
Wahlberechtigt ist, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten in Leinfelden-Echterdingen wohnt oder Rückkehrer ist und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wer das Bürgerrecht in Leinfelden-Echterdingen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in Leinfelden-Echterdingen zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger / Bürgerin.
Diese so genannten Rückkehrer müssen bis spätestens 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis im Bürgeramt Echterdingen und im Bürgeramt Leinfelden stellen.