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Leistungen

Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen

Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Wichtige Informationen zur Bescheinigung:

  • Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
  • Beglaubigung vor Antritt der Reise

Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.

Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen.

Zuständige Stelle

  • für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
  • für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und
  • Sie haben für jedes Betäubungsmittel eine beglaubigte gesonderte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei.

Verfahrensablauf

Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens:

Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sogenannte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) .

Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien,Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechiche Republik und Ungarn.

Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.

Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.

Reisen in Nicht-Schengen-Staaten:

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.

Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:

Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.

Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung und die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

Kosten

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.

Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt.

Hinweise

Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?

Prüfen Sie,

  • ob es das benötigte Mittel (beziehungsweise ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
  • ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können

Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten

Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin), die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.

Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Rei­sen mit me­di­zi­ni­schem Can­na­bis

Informationen aus dem BfArM, Stand September 2024:
Seit dem 1.4.2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Allerdings
ist medizinisches Cannabis in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern sowie
nach dem Schengen-Abkommen als Betäubungsmittel klassifiziert. Aufgrund der internationalen
Suchtstoffübereinkommen wird somit für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin
eine amtliche Reisebescheinigung benötigt.

Rechtsgrundlage

Betäubungsmittelgesetz (BtMG):

  • § 4 Abs. 1 Nr. 4b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV):

  • § 15 Abs. 1 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr

Freigabevermerk

24.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg